Insolvenzschutz
für Arbeitnehmer
Anforderung eines Angebots – Infos zur betrieblichen Vorsorge
Betriebliche Vorsorge
Scheidung: Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten
Seit 01.09.2009 muss der Arbeitgeber bei Scheidung von Versorgungsberechtigten einen konkreten Vorschlag für die Aufteilung der jeweiligen Anwartschaft auf die beiden (ehemaligen) Ehepartner unterbreiten. Während bei Unterstützungskasse, Direktversicherung oder Pensionskasse der Versicherer diese Aufteilung vornehmen muß, entsteht vor alleim bei einer Direktzusage für den Arbeitgeber ein erheblicher Aufwand.
Der Arbeitgeber muss die bestehende bAV-Anwartschaft des Mitarbeiters entsprechend dem so genannten „Ehezeitanteil” in zwei getrennte Anwartschaften des Mitarbeiters und seines Ehegatten aufzuteilen.
Wie können Aufwand und Risiken minimiert werden?
Um den Arbeitgeber zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der externen Teilung geschaffen. Der Arbeitgeber kann einseitig extern teilen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dies liegt derzeit (2013) bei 69.600 EUR. Im Einvernehmen mit der ausgleichsberechtigten Person kann der Arbeitgeber – auch gegen den Willen seines ausgleichsverpflichteten Beschäftigten – ohne Wertgrenze (selbstverständlich begrenzt auf den Ausgleichswert) eine externe Teilung durchführen.
Externe Teilung bedeutet, dass der Arbeitgeber zwar den Ausgleichswert berechnen muss, der Versorgungsberechtigte muss aber nicht in das eigene System integriert werden. Der Ausgleichsberechtigte erhält seinen Ausgleichswert und muss diesen in einen eigenen Riester-Vertrag, Basisrentenvertrag oder eine bestehende betriebliche Altersversorgung einbringen. Damit ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Arbeitgeber endgültig abgeschlossen.
Die externe Teilung ist daher für den Arbeitgeber die einfachste Art, den Aufwand und Risiken durch die gesetzlichen Neuregelungen zu minimieren.