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Pensionsfonds BAV
mit Renditechancen

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds bietet für Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in ein höheres Maß an Flexibilität als die herkömmlichen Modelle betrieblicher Altersvorsorge. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen. Sie dürfen ihr Vermögen in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Allerdings ergeben sich daraus auch höhere Risiken, da die Kurse am Aktienmarkt zum Teil stark schwanken. Auch aus diesem Grund sollten Pensionsfonds professionell gemanagt werden. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers/in sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer/in wie bei der Direkt- und Unterstützungskassenzusage über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert.

So funktioniert Betriebliche Altersvorsorge mit einem Pensionsfonds:

Wechsel zu einem Pensionsfonds

Die Rentenreform erleichtert den Wechsel von bestehenden Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen hin zum neuen Pensionsfonds. Durch die Reform ist es möglich, sämtliche Deckungsmittel auf einen Pensionsfonds zu übertragen, ohne dass dies negative steuerliche Konsequenzen für das Unternehmen hätte. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, den Betrag in diesem Fall sofort und vollständig als Betriebsausgaben von den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen. Im Fall einer Direktzusage kann der Arbeitgeber/in also die gebildeten Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend auflösen, ohne dass seine Steuerlast dadurch steigen würde. Verfährt der Arbeitgeber/in entsprechend, bedeutet dies für den Arbeitnehmer/in, dass die übertragenen Deckungsmittel steuerrechtlich als ihm zugeflossen gelten. Der Grund: Der Arbeitnehmer/in hat gegenüber dem Pensionsfonds einen klar geregelten Anspruch auf Leistungen. Die Beiträge unterliegen deshalb der vollen Einkommensbesteuerung. Auch in die Sozialversicherung müssen dann die fälligen Beiträge abgeführt werden. Um dies zu vermeiden, können die eingezahlten Beiträge auf Antrag des Arbeitgebers im Jahr der Übertragung zunächst nur in Höhe der gewinnerhöhend aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben angesetzt werden. Der erforderliche Betrag, der die Rückstellung übersteigt, ist in den folgenden zehn Jahren als Betriebsausgabe geltend zu machen, und zwar gleichmäßig verteilt. Vorteil dieser Vorgehensweise ist für den Arbeitnehmer, dass die Übertragungen für ihn steuerfrei bleiben (§3 Nr. 66 EStG). Die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds sind dann der vollen Besteuerung unterworfen. Für die steuerfreie Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds gilt ein ähnliches Verfahren.

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