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Steuerliche Behandlung einer Gruppen-Unfallversicherung

Mit Erlass vom 28.10.2009 hat das Bundesministerium für Finanzen die einkommens-/lohnsteuerrechtliche Behandlung aller vom Arbeitgeber/in bezahlten Unfallversicherungen neu geregelt. Ob und wann die vom Arbeitgeber/in für seine Arbeitnehmer/in geleisteten Beiträge zu versteuern sind, richtet sich danach, ob den Arbeitnehmern ein vertraglicher Direktanspruch gegenüber dem Versicherer eingeräumt wurde, oder ob die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht.

Die geänderte Auffassung des BFH und des BMF führt zu einer grundlegend veränderten steuerlichen Erfassung der Leistung aus der Gruppenunfallversicherung. Fehlt der Direktanspruch des Mitarbeitenden, ist im Leistungsfall nicht die Leistung sondern nur der zuvor gezahlte Lohn in Höhe der vom Arbeitgeber/in gezahlten Beiträge lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig, maximal in Höhe der Versicherungsleistung.

Wichtig aber ist, dass der Arbeitgeber/in kein eigenständiges Leistungsversprechen auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen einräumt, sondern sich verpflichtet, einen Versicherungsschutz durch eine Unfallversicherung zu bieten. Anderenfalls könnte ein eigenständiges Leistungsversprechen entstehen, das als Versorgungszusage unter das Betriebsrentengesetz fällt. Damit wäre die Leistung an den Mitarbeiter bzw. an seine Hinterbliebenen wieder steuerpflichtig.

Siehe auch:

Pressemitteilung Nr. 15/09 vom 11.2.2009 des Bundesfinanzhofes.

Weitere Infos:

Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung ab 2009

Erklärung – Änderung Direktanspruch zur Firmen-Unfallversicherung

 

Betriebliche Vorsorge